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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09 (https://dejure.org/2011,48911)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 L 55/09 (https://dejure.org/2011,48911)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. August 2011 - 3 L 55/09 (https://dejure.org/2011,48911)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 2 L 66/03

    Verjährung, Zinsanspruch, Zuwendung (Subvention)

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09
    In einer Besprechung mit dem Ministerium am 16.11.2005 hat dieses gegenüber dem Beklagten festgelegt, dass zur Vermeidung der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung aufgrund der Rechtsprechung des OEufach0000000005 (U.v. 09.02.2005 - 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160) die Anforderung von "Zinsen" zu unterbleiben hat und zukünftig die Formulierung "Vorteilsausgleich" zu verwenden ist.

    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 - 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 - 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 - 3 KO 157/09, juris) .

    Der Senat kann offenlassen, ob der Rechtsauffassung des für das Subventionsrecht zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 - 2 L 66/03, a.a.O.) zu folgen ist, dass der Lauf der Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt oder mit einer vermittelnden Meinung der Lauf der Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn die Behörde objektiv in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (vgl. zu diesem Gedanken Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht 2004 S. 371).

    Wird mit dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (U.v. 09.02.2005 - 2 L 66/03, a.a.O.) die Dauer der Verjährungsfrist analog § 197 BGB a.F. berechnet, trat die Verjährung des Zinsanspruches am 01.01.2001 ein, weil für den Beginn der Frist § 201 Satz 1 BGB a.F. anzuwenden ist.

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 49a Abs. 4 VwVfG wird der Anspruch erst mit der Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt fällig (U. v. 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG entsteht der Anspruch auf Zinszahlung in dem Moment, in dem die Frist zur alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung abgelaufen ist (BVerwG U.v. 27.04.2005 - 8 C 5/04, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09
    Für ein fehlendes Verschulden an der zu frühen Anforderung, der nicht alsbaldigen Verwendung oder der nicht rechtzeitigen Nichtangabe derselben (vgl. dazu BVerwG U.v. 26.06.2002 - 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332) hat der Kläger nichts vorgetragen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zuwendung; Fördermittel; verspätete Verwendung; Verzögerungszinsen; Zinsanspruch;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09
    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 - 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 - 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 - 3 KO 157/09, juris) .
  • BVerwG, 19.06.2008 - 8 B 10.08

    Eintritt der Rechtsfolge von Art. 49a Abs. 1 S. 1 Bayerisches

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09
    Damit weicht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des BVerwG ab, aus der sich ergibt, dass das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, auf dessen Grundlage die Leistung erbracht wird, nicht erforderlich ist (BVerwG B. v. 19.06.2008 - 8 B 10/08, Buchh. § 316 § 49a VwVfG Nr. 6).
  • OVG Thüringen, 20.04.2011 - 3 KO 157/09

    Verjährung des sog. Zwischenzinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 VwVfG TH 2009

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2011 - 3 L 55/09
    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Rechtsauffassung an, dass nicht erst der Zeitpunkt der Fälligkeit den Beginn der Verjährungsfrist markiert (so bereits wohl OEufach0000000005 U. v. 09.02.2005 - 2 L 66/03, NordÖR 2005, 160; dazu Graupeter LKV 2006, 202; OVG Berlin-Brandenburg U.v. 11.03.2010 - 2 B 1/09, LKV 2011 136 [LS]; dazu Graupeter LKV 2011, 104; OVG Weimar U.v. 07.04.2011 - 3 KO 157/09, juris) .
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2016 - 2 Kart 8/15

    Beginn der Verzinsung von der Kartellbehörde im Bußgeldbescheid festgesetzter

    Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen grundsätzlich der Verjährung, wie sich mittelbar aus § 53 VwVfG ergibt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.11.2013, Az. 2 L 140/12, juris Rn. 22; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.08.2011, Az. 3 L 55/09, juris Rn. 24).

    Ob eine solche Situation vorliegt, ist insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Normbestandes sowohl der für die analoge Anwendung in Betracht kommenden Bestimmungen zu entscheiden wie unter Beachtung der Regelungen, die wegen ihrer Lückenhaftigkeit durch eine analoge Anwendung ergänzt werden sollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 31.08.2011, Az. 3 L 55/09, juris Rn. 25).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2012 - 2 L 166/10

    Vorgriffszinsen; Verjährung

    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 - 3 L 55/09 -, zit. nach juris Rn. 24 ff.).

    Der Beginn der Verjährungsfrist setzt - anders als dies der Beklagte vertritt - nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die Geltendmachung des Zinsanspruches durch Verwaltungsakt voraus (OEufach0000000005, Urt. v. 31.08.2011 - 3 L 55/09 - JURIS; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 - 1 LC 150/11 - JURIS; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 - 8 A 909/11 - JURIS; OVG Weimar, Urt. v. 07.04.2011 - 3 KO 157/09 - JURIS; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.03.2010 - 2 B 1.09 - JURIS).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2012 - 2 L 218/10

    Subventionen; hier: Verjährung von Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen

    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits den Regelungen der §§ 53, 120 VwVfG M-V, wenn auch keine ausdrückliche Regelung zur Verjährung getroffen wurde, der gesetzgeberische Wille zu einer analogen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts entnommen werden kann (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 31. August 2011 - 3 L 55/09 -, zit. nach juris Rn. 24 ff.).
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